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Kinder auf der Flucht

Haben Flüchtlingskinder in der Schweiz Zugang zu Bildung? Inwiefern ist dies von ihrem Aufenthaltsstatus abhängig? Sandra Wintsch untersucht im Rahmen ihrer rechtswissenschaftlichen Dissertation, wie Völkerrecht und schweizerisches Recht diese Fragen beantworten und wie die Praxis in den Kantonen aussieht.
Adrian Ritter

Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert einen «ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht». Dieser Anspruch steht allerdings in einem Spannungsfeld mit asyl- und ausländerrechtlichen Normen.

Sie haben Krieg, Verfolgung oder Armut hinter sich und leben in einem unbekannten Umfeld, mit unsicheren Zukunftsaussichten. Umso wichtiger wäre es für Flüchtlingskinder, auf den Weg in diese Zukunft eine gute Grundbildung mitnehmen zu können. Darauf angewiesen wären nicht nur die jährlich rund 2500 Kinder mit einem hängigen Asylverfahren in der Schweiz, sondern auch Kinder, die beispielsweise einen negativen Asylentscheid erhalten haben oder sich illegal in der Schweiz aufhalten.

Themen wie Migration und Bildung beschäftigen auch die Wissenschaft. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht ist allerdings die Schnittstelle, also Fragen rund um die Bildung von Migrantinnen und Migranten, bisher wenig untersucht worden, hat die Juristin Sandra Wintsch festgestellt. Am Beispiel der Grundschulbildung von Flüchtlingskindern beleuchtet sie deshalb in ihrer Dissertation die rechtlichen Aspekte und die Situation in den Kantonen, die für das Schulwesen zuständig sind.

Recht im Spannungsfeld

In einem ersten Schritt untersucht sie, inwiefern völkerrechtliche Verträge und die Schweizerische Bundesverfassung ein Recht auf Grundschulbildung für Flüchtlingskinder vorsehen. Dabei sind vor allem folgende von der Schweiz unterzeichneten Verträge massgebend: die Genfer Flüchtlingskonvention (1951), der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) sowie die Kinderrechtskonvention (1989). «Soziale und kulturelle Rechte sind im Völkerrecht im Vergleich zu anderen Menschenrechten noch relativ neu und ihr Gehalt umstritten», so Wintsch.

Die Aufgabe von Sandra Wintsch ist es deshalb, die Verträge zu vergleichen und die zum Teil allgemein gehaltenen Bestimmungen daraufhin auszulegen, was dies für Kinder mit unterschiedlichem Aufenthaltsstatus bedeutet. Die Schweizerische Bundesverfassung beispielsweise garantiert in Artikel 19 den Anspruch auf einen «ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht». Weiter hält die Verfassung fest, dass die Kantone dafür zu sorgen haben, dass der Grundschulunterricht «allen Kindern» offen steht.

Dieses verfassungsmässige Grundrecht steht allerdings in einem Spannungsfeld mit asyl- und ausländerrechtlichen Normen. Die im September in der Volksabstimmung angenommenen Revisionen von Asyl- und Ausländergesetz gilt es dabei ebenfalls zu berücksichtigen. «Das neue Ausländergesetz beispielsweise betont einerseits die Integration, andererseits wird es vermutlich die Frage noch akzentuieren, auf welchen Aufenthaltsstatus sich dies beziehen soll», so Wintsch.

Die Dissertation wird auch der Frage nachgehen, inwiefern Kinder einerseits von sprachlichen Eingliederungsmassnahmen profitieren und wie sie andererseits ihre kulturelle Identität bewahren können.

Die Praxis in den Kantonen

Für den Grundsatz, «alle in der Schweiz lebenden fremdsprachigen Kinder in die öffentlichen Schulen zu integrieren», hatte sich 1991 auch die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren ausgesprochen. Wie sich dies in kantonalen Gesetzen und Verordnungen niederschlägt, wird Teil der weiteren Recherche von Sandra Wintsch sein.

Daneben interessiert sie auch die Praxis in den Kantonen: Wieviele Flüchtlingskinder besuchen den Schulunterricht? Ab welchem Zeitpunkt des Asylverfahrens werden sie eingeschult? Werden illegal anwesende Kinder vor fremdenpolizeilichen Abklärungen geschützt?

Darüber Aufschluss geben soll die Analyse kantonaler Bestimmungen sowie eine Umfrage bei den Kantonen. Mit kantonalen Unterschieden rechnet Wintsch vor allem hinsichtlich des Zeitpunktes der Einschulung und der Förderung der Flüchtlingskinder. Unterschiedlich dürften die Antworten der Kantone aber auch je nach Aufenthaltsstatus der Kinder ausfallen. «Es ist beispielsweise bekannt, dass der Kanton Genf bemüht ist, auch illegal anwesenden Kindern den Schulunterricht zu ermöglichen. Eine Fachstelle ausserhalb der Verwaltung geht aktiv auf illegal Anwesende zu, unter anderem, um ihren Kindern den Schulbesuch zu ermöglichen», so Wintsch.

Sprachliche Identität

Speziell berücksichtigen wird ihre Arbeit auch die Frage, inwiefern die Kinder einerseits von sprachlichen Eingliederungsmassnahmen profitieren und wie sie andererseits ihre Muttersprache pflegen und ihre kulturelle Identität bewahren können. An der Schnittstelle von Bildung und Recht gelegen, liegt es auf der Hand, dass die Forscherin dabei auch Fachliteratur zur interkulturellen Pädagogik, aber auch aus Soziologie und politischer Philosophie in ihre Arbeit einfliessen lässt: «Rechtswissenschaftliche Forschung findet schliesslich nicht im luftleeren Raum statt.»

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