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Anna* und Gian* haben sich bei einer Gruppenarbeit an der Hochschule kennengelernt, finden sich sympathisch, werden ein Paar. Doch bereits nach kurzer Zeit bemerkt Anna, dass Gian besitzergreifend und eifersüchtig ist. Anna beschliesst, sich von Gian zu trennen. Er aber kann das nicht verstehen, droht ihr und schreibt fortan jeden Tag aggressive Mails und SMS-Nachrichten: «Du sollst mir gehören». Noch einmal trifft sie sich mit Gian und sagt ihm ganz deutlich, dass sie sich belästigt fühlt und keinen Kontakt mehr möchte.
Trotzdem ist Gian einige Tage später in demselben Club, den Anna mit Freunden besucht, er sitzt in derselben Vorlesung hinter ihr. Als sie umzieht, steht er plötzlich morgens vor ihrer Tür. Nur woher weiss Gian, wo Anna sich aufhält und was sie vorhat? Per Zufall entdeckt Anna, dass Gian in einem unbeobachteten Moment eine so genannte Spy-Software auf ihrem Smartphone installiert hat. Er kann damit ihre SMS-Nachrichten mitlesen und nachverfolgen, wo sie sich aufhält. Als Anna herausfindet, dass Gian ihr Handy gehackt hat, ist sie wütend und verzweifelt zugleich. Trotzdem zögert sie. Soll sie Gian anzeigen?
Auf Anraten ihrer Freunde und der Eltern geht sie zur Polizei. In Zürich sieht das Polizeirecht vor, dass einem Stalker, sofern es sich um den Ex-Partner handelt, eine Wegweisung, ein Rayon- und Kontaktverbot auferlegt werden kann. Auch Gian erhält die polizeiliche Anweisung, jeden Kontakt zu Anna zu meiden. Die polizeirechtlichen Massnahmen sind jedoch zeitlich vergleichsweise kurzfristig. Gian wartet die Verbotstage ab und beginnt wieder, Anna zu verfolgen.
Stalking-Fälle wie dieser treten häufig auf. Schätzungen im Ausland zufolge wurde jede sechste Frau und jeder zwanzigste Mann in seinem Leben schon einmal gestalkt. Stalking ist ein rechtlich relevantes Thema, zu dem an der UZH geforscht wird. Aurelia Gurt ist ehemalige Assistentin am Rechtswissenschaftlichen Institut der UZH und befasst sich seit ihrer Masterarbeit mit dem Thema Stalking.
Im März hat sie zusammen mit Christian Schwarzenegger, UZH-Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, ein Gutachten verfasst, in dem sie die rechtlichen Möglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz verortet. Das Gutachten war vom Eidgenössischen Büro für Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) in Auftrag gegeben worden.
Seit längerem wird auf politischer Ebene diskutiert, ob es ein eigener Straftatbestand für Stalking geben müsste. Anders als in Deutschland oder anderen europäischen Staaten ist Stalking in der Schweiz kein eigener Straftatbestand. «Hierzulande wird Stalking – sofern möglich – unter die bestehenden Strafnormen subsumiert», sagt Gurt. Die Rechtskommission des Nationalrats hat sich nun im Mai 2019 zum Thema geäussert und fordert im Rahmen einer parlamentarischen Initiative (19.433) keinen eigenen Stalking-Straftatbestand, sondern die Ergänzung bestehender Straftatbestände.
Hinkt die Schweizerische Gesetzgebung hinterher? Gurt meint, derzeit sei die Rechtslage für Stalking-Betroffene in der Schweiz nicht befriedigend geregelt. Allerdings sieht sie auch in der Normierung einer Stalking-Strafnorm erhebliche Schwierigkeiten. Für Stalking gebe es keine abschliessende Definition. «Die Möglichkeiten, jemanden zu stalken, sind beinahe grenzenlos und ändern sich durch den technischen Fortschritt ständig», sagt Gurt. Es sei schwierig, alle Stalking-Verhaltensweisen abschliessend in einem Straftatbestand zu erfassen, es bräuchte eine sehr offene Formulierung.
«Es bleibt spannend abzuwarten, ob die parlamentarische Initiative auch von der Rechtskommission des Ständerats angenommen wird», sagt Gurt. Direkten Handlungsbedarf sieht die Juristin aber vor allem in den Möglichkeiten von Sofortinterventionen, die durch das Polizeirecht abgedeckt werden müssten. Das Polizeirecht ist kantonal unterschiedlich geregelt.
So trifft ein Stalking-Opfer in Zürich auf ein anderes Polizeirecht als ein Opfer in Uri oder in Appenzell-Ausserrhoden. «Es ist eine erfreuliche Tatsache, dass Uri und Appenzell-Ausserrhoden in Bezug auf den Umgang mit Stalking-Fällen die besten polizeirechtlichen Regelungen haben», sagt Gurt. Denn es werden jegliche Konstellationen von Stalking unabhängig von einer vormaligen Beziehung zwischen der stalkenden und gestalkten Person erfasst, das heisst sowohl in Fällen von Ex-Partner-, Bekanntschafts- und Fremdenstalking können polizeiliche Schutzmassnahmen angeordnet werden. Polizeirechtliche Massnahmen müssten schweizweit auf einen einheitlichen Minimalstandard gebracht werden, fordert Gurt.
Aurelia Gurt arbeitet derzeit an ihrer Doktorarbeit, die vom Candoc-Forschungskredit der UZH finanziell unterstützt wird. Während ihres Doktorats durfte sie im Rahmen des LERU-Doktorandenaustauschs auch einen Forschungsaufenthalt an der Universität Utrecht machen. Ob sie eine wissenschaftliche Karriere einschlagen will, ist noch nicht entschieden. «Nach der Dissertation werde ich erst einmal das Praktikum für die Anwaltsprüfung ablegen», sagt sie.
* Namen geändert