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Internetkriminalität

Rassenhass im Internet

Mit dem Boom des Internets hat auch die Internetkriminalität weltweit zugenommen. Die Juristin Anna Paroucheva befasst sich in ihrer Dissertation mit den rechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung von rassistischen und fremdenfeindlichen Handlungen im Internet. Sie wird dabei durch den Forschungskredit der Universität Zürich unterstützt.
Cristina Würsten

Die Juristin Anna Paroucheva.

Im Internet ist heute jede Schattierung rassistischer und fremdenfeindlicher Publizität zu finden: revisionistische Inhalte, Texte mit rassistischem oder neonazistischem Gedankengut, zudem werden revisionistische und neonazistische Literatur und Musik in grossem Umfang vertrieben. Das Internet als Kommunikationsmittel wird auch dazu benutzt, rassistisches Gedankengut auszutauschen und Kontakte zu knüpfen, zum Beispiel in Diskussionsforen, Gästebüchern oder per E-Mail. Jedoch können nicht alle diese Handlungen als rassendiskriminierend im Sinne des Strafgesetzbuches eingestuft werden

Gemäss den Schätzungen der nationalen Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) betreffen nur 2,36 Prozent der im Jahr 2003 eingegangenen Meldungen Inhalte mit rassendiskriminierendem Charakter. Rassistisch motivierte Drohungen und Aufrufe zu Gewalt gegen bestimmte Personen oder politische Gegner sind auch selten.

Rechtslage in der Schweiz

Mit ihrem Dissertationsprojekt verfolgt die Juristin Anna Paroucheva unter anderem das Ziel, die geltende schweizerische Rechtslage bei rassendiskriminierenden Handlungen im Internet darzustellen. Eine wichtige Frage, die sich dabei stellt, ist die Frage, ob der Autor oder die Autorin von Inhalten, die in der Schweiz abrufbar, aber im Ausland aufgeschaltet worden sind, in der Schweiz verfolgt und verurteilt werden kann. «Der springende Punkt bei dieser Frage ist, dass die Rassendiskriminierung nach herrschender Lehre als Tätigkeitsdelikt eingestuft wird. Die Autoren von rassendiskriminierenden Inhalten sind demnach nur strafbar, wenn der Handlungsort in der Schweiz liegt», sagt Paroucheva. Sie arbeitet als Assistentin an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und setzt sich auch im Zusammenhang mit der Assistenztätigkeit mit Fragen des Internetstrafrechts auseinander.

Convention on Cybercrime

Um der Globalität des Internets Rechnung zu tragen, hat der Europarat ein internationales Instrument, die «Conventionon Cybercrime», zur Bekämpfung der Internetkriminalität geschaffen. Die Convention on Cybercrime verpflichtet die Vertragsstaaten, auf nationaler Ebene Massnahmen zu treffen, um Straftaten, die durch Computersysteme begangen werden, wirksamer zu bekämpfen. Die Konvention enthält auch Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit. Aufgrund der rechtlichen Lage in Common-law-Staaten, vor allem in den Vereinigten Staaten, sind aber die rassistischen und fremdenfeindlichen Handlungen vom Regelungsbereich der Konvention ausgenommen und in einem Zusatzprotokoll geregelt worden («additional protocol to the Convention on cybercrime, concerning the criminalization of acts of a racist and xenophobic nature committed through computer systems»).

Die Schweiz hat die Konvention im November 2001 und das Zusatzprotokoll im Oktober 2003 unterzeichnet. Die Konvention wird am 1. Juli 2004 in Kraft treten. Das Zusatzprotokoll wurde bisher von 22 Staaten unterzeichnet. Es kann nach Ratifikation von 5 Staaten in Kraft treten.

Zusatzprotokoll für rassistische Handlungen

Gemäss Zusatzprotokoll müssen die Staaten Massnahmen treffen, um das öffentliche Verbreiten oder Zugänglichmachen von rassistischem und fremdenfeindlichem Material durch Computersysteme für strafbar zu erklären. Unter rassistischem oder fremdenfeindlichem Material sind geschriebene Inhalte, Bilder oder andere Darstellungen von Gedanken und Theorien zu verstehen, die Hass, Diskriminierung oder Gewalt gegen Personen oder Gruppen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Abstammung oder ihrer Religion befürworten, für gut heissen oder dazu anstacheln. Das Protokoll enthält auch Vorschriften gegen rassistisch motivierte Drohungen und Beleidigungen sowie gegen das Leugnen, das grobe Verharmlosen, die Billigung oder die Rechtfertigung von Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Gesetzgeberische Anpassungen in der Schweiz

Paroucheva befasst sich in ihrer Dissertation auch mit der Frage, ob die Bestimmungen des Zusatzprotokolls der gegenwärtigen Rechtslage in der Schweiz entsprechen. Es kann davon ausgegangen werden, dass gesetzgeberische Anpassungen notwendig sein werden.

Relevant für die Strafbarkeit von rassendiskriminierenden Handlungen im Internet ist ferner die im Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda vorgesehene Erweiterung des Schweizerischen Strafgesetzbuches um zwei weitere Strafbestimmungen: Verbot von Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung und Verbot von rassendiskriminierenden Vereinigungen. Die bundesrätliche Botschaft ist für Ende 2004 vorgesehen. Falls diese Bestimmungen in Kraft treten, wird auch der Vertrieb im Internet bzw. das öffentliche Anbieten, Zeigen, Zugänglichmachen von Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung, wie zum Beispiel Abzeichen, Insignien oder Embleme, strafbar.

Dr. iur. Cristina Würsten ist Rechtsanwältin und arbeitet beim Rechtsdienst der Universität Zürich.