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UZH News

Wissenschaftliche Integrität

Transparenz und Fairness gewährleisten

Am 1. September 2020 tritt die neue Integritätsverordnung der UZH in Kraft. Sie umfasst Bestimmungen zur Definition von und dem Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten. Besonderes Augenmerk gilt auch der Verhinderung von Fehlverhalten durch Aufklärung und Schulung.
Marita Fuchs

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Was integres Verhalten ist, lässt sich festlegen.

 

Integres Verhalten in der Wissenschaft ist die Grundlage für jede wissenschaftliche Tätigkeit. Transparenz und Nachvollziehbarkeit sollten für alle Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen eine Selbstverständlichkeit sein, denn ohne sie ist nicht nur der wissenschaftliche Fortschritt und die Akzeptanz von Erkenntnissen und neuen Entwicklungen aus der Forschung, sondern letztlich auch das Ansehen der UZH in der Öffentlichkeit gefährdet. Dennoch kommt es manchmal vor, dass in der Forschungspraxis mit fragwürdigen oder unlauteren Mitteln gearbeitet wird – sei es aus Unkenntnis, Zeit- oder Konkurrenzdruck.

Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und wissenschaftliches Fehlverhalten zu verhindern, helfen Aufklärung und rechtlich klar geregelte Strukturen, wie sie die neue Verordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten – kurz Integritätsverordnung – vorgibt. Diese gilt ab 1. September und ersetzt eine Weisung aus dem Jahr 2003, die gewisse Aspekte wie bspw. die möglichen Massnahmen bei festgestelltem Fehlverhalten weniger umfassend regelte.

Unter wissenschaftlichem Fehlverhalten versteht man die vorsätzliche oder fahrlässige Täuschung der wissenschaftlichen Gemeinschaft, so etwa die Verletzung des geistigen Eigentums anderer (z.B. Plagiate), die unvollständige oder falsche Darstellung von Resultaten, die Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer sowie auch die Anstiftung zu wissenschaftlichem Fehlverhalten.

Drei Instanzen: beraten, ermitteln, entscheiden

Die neue Verordnung stützt sich auf nationale und internationale Richtlinien zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten von Akademien, Fördereinrichtungen und Universitäten. Zentral ist hierbei die Unterscheidung und Abgrenzung von drei Instanzen: einer Beratungsinstanz, einer Ermittlungsinstanz und einer Entscheidungsinstanz.

Als Beratungsinstanz fungiert die Vertrauensperson bzw. die Vertrauenspersonen. Sie sind die erste Anlaufstelle bei einem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten und sind gesamtuniversitär beratend, unterstützend und vermittelnd tätig. Damit lösen die Vertrauenspersonen der UZH die bisherigen, in den Fakultäten angesiedelten Vertrauenspersonen ab. Wenn die Vertrauensperson nach Vorabklärungen ein Verfahren zur Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens für notwendig hält, informiert sie die Universitätsleitung, den Rechtsdienst der UZH und die beschuldigte Person. 

Eröffnet die Universitätsleitung in einem zweiten Schritt ein solches Verfahren, ist der oder die Integritätsbeauftragte als Ermittlungsinstanz zuständig für dessen Durchführung. Zusätzlich kann eine Untersuchungskommission eingesetzt werden, falls nötig.

Als Entscheidungsinstanz beschliesst letztlich die Universitätsleitung aufgrund der Untersuchungsergebnisse und eines Antrags der Ermittlungsinstanz über den Abschluss des Verfahrens und allfällige Massnahmen. Diese können personalrechtlicher Art sein, wie Kürzung oder Entzug von Forschungsgeldern, Entzug der Lehrbefugnis oder des Titels, ein schriftlicher Verweis oder sogar den Ausschluss aus der Universität.

Neu gilt die Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auch für Doktorierende. Für Studierende gilt weiterhin die Disziplinarverordnung.

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