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Strafvollzug

Tödliches Hungern

Im Kanton Zug hungerte sich im Frühling ein Häftling zu Tode. Die rechtlichen und ethischen Fragen rund um Hungerstreiks im Strafvollzug gewannen damit wieder an Brisanz. Meret Baumann von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug und Rechtsprofessorin Brigitte Tag diskutierten den Fall an einer Veranstaltung an der UZH.
Adrian Ritter
Der Umgang mit Hungerstreiks in Haftanstalten ist in der Schweiz kantonal sehr unterschiedlich geregelt.

Der unter dem Namen «Carlos» bekannt gewordene Jugendliche hat seinen Hungerstreik kürzlich nach wenigen Tagen beendet. Hanfbauer Bernard Rappaz verweigerte 2010 die Nahrung während mehreren Monaten.

Im Kanton Zug ging ein Häftling im April dieses Jahres den Weg bis zum bitteren Ende und hungerte sich zu Tode. Mit der Nahrungsverweigerung wollte er seine Freilassung aus dem Gefängnis erzwingen.

«Es ist ein sehr trauriger Fall», blickte Meret Baumann am Mittwoch an einer Veranstaltung des Kompetenzzentrums Medizin – Ethik – Recht Helvetiae der UZH auf die Geschehnisse zurück. Baumann ist stellvertretende Generalsekretärin der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug.

Die rechtlichen Grundlagen fehlten

Der Zuger Häftling war unter anderem wegen Gefährdung des Lebens sowie Gewalt und Drohungen zu einer Freiheitsstrafe und einer stationären therapeutischen Massnahme in einer geschlossenen Anstalt verurteilt worden. Dagegen wehrte er sich 2011 mit einem ersten Hungerstreik.

Die Situation war heikel, zumal der Häftling in einer Patientenverfügung die künstliche Ernährung explizit ablehnte. Die Situation löste sich vorerst auf, als der Häftling den Hungerstreik plötzlich beendete und die gegen ihn ausgesprochene Massnahme vorderhand akzeptierte.

Für den Zuger Regierungsrat war aufgrund dieses Geschehnisses klar, dass der Kanton dringend einer gesetzlichen Regelung bedarf, um den Umgang mit Hungerstreiks im Strafvollzug zu klären. Auch Urteile des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte klärten damals und klären bis heute die Situation nicht abschliessend.

Die Zuger Regierung erliess deshalb im Mai 2012 in der «Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen» eine neue Bestimmung zum Hungerstreik. Diese gelangte zur Anwendung, als der Häftling einen zweiten Hungerstreik begann, welcher nach drei Monaten mit dem Tod endete.

Die Verordnung hält klar fest: «Erfolgt im Rahmen des Straf- oder Massnahmenvollzugs ein Hungerstreik, ordnen die Vollzugsbehörden keine Zwangsernährung an.» Zuständig und somit auch verantwortlich für die medizinische Behandlung sind nach der Zuger Regelung stattdessen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte.  Deren Anordnung von medizinischen Zwangsmassnahmen richtet sich – wie auch bei Personen in Freiheit – nach dem kantonalen Gesundheitsgesetz. Dieses sieht vor, dass die Ärzteschaft eine gültige Patientenverfügung respektiert.

Im Kanton Zug ordnen die Vollzugsbehörden bei Hungerstreiks keine Zwangsernährung an. Meret Baumann (Sicherheitsdirektion Kanton Zug) würde sich dies auch als schweizweite Regelung wünschen.

«Eine mutige Entscheidung»

«Eine mutige, aber sinnvolle und juristisch gut begründete Entscheidung», kommentierte Brigitte Tag die Zuger Verordnung. Die Rechtsprofessorin zeigte an der Veranstaltung auf: In der Schweiz existiert zwar ein nationales Strafgesetzbuch, der Umgang mit Hungerstreiks wurde aber bewusst aus dem Gesetz ausgeklammert.  Hierfür sind vielmehr die Kantone zuständig, die auch die verhängten Strafen vollziehen.

Das Resultat: eine Vielfalt von kantonalen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, die den Fall eines Hungerstreiks im Strafvollzug entweder gar nicht oder sehr unterschiedlich regeln. Eine einheitliche Regelung auf schweizerischer Ebene haben die politischen Behörden bisher abgelehnt.

Die Entscheidung loswerden

Die kantonalen Vorschriften reichen vom klaren Bekenntnis gegen eine Zwangsernährung bis zur Version, dass eine solche angeordnet werden kann. Die Kantone Bern und Graubünden beispielsweise haben auf Gesetzesstufe eine Grundlage für die Durchführung einer Zwangsernährung geschaffen. Vorausgesetzt ist, dass für die betroffene Person zumindest eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit besteht. Eine Zwangsernährung darf allerdings nicht erfolgen, solange von der freien Willensbildung der inhaftierten Person ausgegangen werden kann.

Brigitte Tag legte dar, dass aufgrund der Vielfalt der kantonalen Regelungen ein unfreiwilliger «Tourismus» entstehen könnte. Dies, indem die Behörden versucht sind, die schwierige Entscheidung im Umgang mit einem Hungerstreikenden anderen zu überlassen. Wenn sie den Häftling nämlich in ein Spital eines anderen Kantons verlegen, ist er auch der dortigen Rechtslage unterstellt.

«Eine Zwangsernährung bringt zahlreiche kaum lösbare Probleme mit sich»: UZH-Rechtsprofessorin Brigitte Tag.

Zuger Modell für die Schweiz?

Meret Baumann ist froh um die klare Regelung im Kanton Zug. Die Unsicherheit im Spannungsfeld zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Gefangenen und der Fürsorgepflicht des Staates sei zuvor zu gross und rechtsstaatlich problematisch gewesen. «Ich würde mir unsere Regelung auch als schweizweite Lösung wünschen», so Baumann.

Auch für Brigitte Tag sprechen mehrere Argumente für die Zuger Lösung. Eine Zwangsernährung bringe zahlreiche kaum lösbare Probleme mit sich: Einerseits könnten Ärzte dadurch gezwungen sein, gegen ihre berufsethischen Vorstellungen und Vorgaben zu verstossen. Auch sei eine Zwangsernährung für den bereits geschwächten Patienten mit Gefahren für die Gesundheit und das Leben verbunden.

So verweigerten etwa die Ärzte am Inselspital die Zwangsernährung von Bernard Rappaz im Jahre 2010 und beriefen sich dabei auf die Standesethik und die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften. Diese sehen vor, dass Ärzte im Falle einer entsprechenden Patientenverfügung auch den Tod durch Verhungern zu respektieren haben.

Menschenwürde in Gefahr

Eine Zwangsernährung wirft gemäss Tag andererseits die Frage auf: Was tun, wenn sich ein Häftling gegen die Zwangsernährung wehrt, indem er die Schläuche aus dem Körper reisst? Tag ist überzeugt, dass eine Zwangsernährung mittels Sedation und Fesselung nicht mehr mit der Menschenwürde vereinbar ist: «Auch Strafgefangene haben ein Recht auf die Achtung ihrer Würde», so Tag.

Die Zuger Lösung ermögliche es, diese zu respektieren. Dass damit schlimmstenfalls der Tod des Häftlings in Kauf genommen werde, sei unter dem Blickwinkel der Selbstbestimmung dann haltbar, wenn der Häftling zurechnungsfähig und von der Ärzteschaft über die möglichen Folgen seines Tuns aufgeklärt worden sei. «Der Zuger Häftling war sich im Frühling 2013 sehr bewusst, dass er mit seinem Hungerstreik den Tod riskiert», sagte Baumann.