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Soziale Netzwerke

Das Recht hinkt hinterher

Soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter werfen neue rechtliche Fragen auf – vom Datenschutz über das Urheberrecht bis zum Strafrecht. Weil eine eigene Gesetzgebung fehlt, müssen die Gerichte Klarheit schaffen. Eine Tagung des Europa-Instituts informierte Juristen über den Stand der Dinge.
Adrian Ritter

Im Film «Das soziale Netzwerk» feiern Mark Zuckerberg und seine Mitstreiter die Millionengrenze von Facebook-Mitgliedern. Heute zählt das Netzwerk weltweit rund 750 Millionen Mitglieder – allein in der Schweiz zählte Facebook im Juni 2011 2,7 Millionen Mitglieder, was rund 30 Prozent der Bevölkerung entspricht .

Soziale Netzwerke: «Urheberrechtsverstösse sind an der Tagesordnung.»

Die Referenten an der Tagung «ICT – Recht und Praxis: Online Social Networks» waren sich denn auch einig: Soziale Netzwerke im Internet wie Facebook, Twitter und Co. sind kein Teenagerphänomen mehr, sie sind hier, um zu bleiben.

Globale Verunglimpfung

Die neuen Medien stellen Anwender und Juristenzunft vor neue Fragen. «Es gibt kein eigentliches Social-Media-Recht, und es braucht auch keines», sagte Hanspeter Kellermüller, Leiter des Generalsekretariats der NZZ-Mediengruppe.

Der Persönlichkeitsschutz gemäss Zivilgesetzbuch gelte auch auf Social-Media- Plattformen, so Kellermüller. Allerdings kann die globale und unkontrollierte Verbreitung von Informationen im Internet den Persönlichkeitsschutz in grösserem Umfang verletzen, als dies bisher der Fall war.

In diesem Zusammenhang verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt im August 2011 Facebook in einem aussergerichtlichen Vergleich dazu, ehrverletzende Äusserungen zu löschen. Ein Facebook-Nutzer hatte mit Bild und Text eine Frau verunglimpft, die selber nicht Facebook-Mitglied ist. Interessant dabei: Wer selber Facebook-Nutzer ist und sich also mit den Nutzungsbestimmungen einverstanden erklärt hat, kann nur vor einem US-Gericht klagen, wenn er oder sie sich verleumdet fühlt.

Google noch heikler

Noch heikler bezüglich Datenschutz als Facebook sei die Suchmaschine Google, meinte Urs Egli, Rechtsanwalt in Zürich. Google sei zwar kein soziales Netzwerk im engeren Sinn, mit personalisierter Werbung und Suchergebnissen aber ebenfalls sehr interaktiv: «Google weiss mehr über Sie als Facebook», so Egli auf Nachfrage. Das Datenschutzgesetz versage bei Google. Entsprechend werden auch hier Gerichte für Klarheit sorgen müssen.

Ein Gerichtsfall ist derzeit in Spanien hängig, wo die Regierung Google angewiesen hatte, die bei der Suchmaschine auftauchenden Daten von 90 Privatpersonen zu löschen. Google weigerte sich mit Hinweis auf das Recht zur freien Meinungsäusserung. Ein spanisches Gericht soll die Auseinandersetzung beenden, ein Urteil ist noch nicht gefällt.

Ebenfalls unklar ist – in der Schweiz – die Rechtslage bezüglich der Haftung von Providern. Der Bundesrat sieht diesbezüglich keinen Regelungsbedarf. Der Branchenverband der Schweizer Internet-Wirtschaft hat in der Zwischenzeit zumindest Verhaltensregeln aufgestellt.

Marc Jean-Richard-dit-Bressel: Verdeckten Ermittlungen in Chats fehlt auf eidgenössischer Ebene die gesetzliche Grundlage.

Schnelle Kritik

Nicht nur private Nutzerinnen und Nutzer haben Probleme mit den neuen sozialen Medien. Firmen erleiden zum Teil Reputationsschäden, deren Wiedergutmachung lange dauert. Ein Beispiel ist der Sportbekleider Mammut, der sich an der Nein-Kampagne von Economiesuisse gegen das geplante CO2-Gesetz beteiligte.

In Kürze hagelte es auf Facebook Kritik gegen das Unternehmen, welches sich gern als naturnah und umweltbewusst präsentiert. Mammut distanzierte sich in der Folge von der Kampagne mit der schwammigen Begründung, man sei aus Unachtsamkeit auf der Liste der Unterstützer aufgetaucht.

«Eine Krisenkommunikation muss heute unbedingt auch über die neuen sozialen Medien erfolgen, die klassischen Medien sind nicht schnell genug», ist Patrick Dehmer, Leiter der Rechtsabteilung bei Swisscom, überzeugt. Die Swisscom habe bisher noch nie einen Reputationsschaden in den neuen sozialen Medien eingefangen, aber man investiere beachtliche Ressourcen, um die eigene Reputation zu überwachen.

Gerichte sind gefordert

Herausforderungen neuer Art stellen sich Unternehmen aber nicht nur im Kontakt mit Kunden und anderen Shareholdern. In jüngster Zeit hat die Frage Wellen geworfen, ob Netzwerke wie Facebook genutzt werden dürfen, um sich über Stellenbewerber zu informieren. Die Gesetzgebung in der Schweiz gibt keine klare Antwort darauf. Entsprechend waren an der Tagung Erfahrungswerte gefragt.

Der Einbezug von Facebook sei beim Rekrutierungsprozess nicht vorgesehen, komme in der Praxis aber wohl oft vor, so Patrick Dehmer von Swisscom. Bei Tamedia gebe es eine «mündliche Weisung», Facebook nicht zu nutzen, erklärte Sandra Hanhart, Leiterin des Rechtsdienstes von Tamedia. Auch sie wollte allerdings «nicht die Hand ins Feuer legen», dass Facebook nicht doch genutzt wird, um sich über Bewerber zu informieren.

Für Rechtsanwalt Egli wird sich diese Diskussion verflüchtigen, weil abgewiesene Bewerber ohnehin nicht erfahren, warum sie nicht angestellt werden – und sich somit auch nicht gegen den möglichen Einbezug von Facebook und Co. wehren können.

Christian Schwarzenegger: «Die Kantone haben es zumeist verschlafen, eigene Rechtsgrundlagen einzuführen.»

«manuela_13» nur noch von Schwyz aus

Lücken in der Gesetzgebung ortete die Tagung auch im Bereich des Strafprozessrechtes. Im Fall «manuela_13» hatte sich ein Ermittler der Stadtpolizei Zürich 2005 in einem Chat als 13-Jährige ausgegeben, um einem Pädophilen auf die Schliche zu kommen. Das Bundesgericht sprach den Verhafteten später frei, da die Bewilligung für die verdeckte Ermittlung gefehlt hatte. Die Beamten hielten sich in der Folge an diese Vorgabe.

Seit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Anfang 2011 sind verdeckte Ermittlungen nur noch in streng begrenzten Fällen möglich, sagte Marc Jean-Richard-dit-Bressel, Staatsanwalt im Kanton Zürich und Lehrbeauftragter an der Universität Zürich.

Dadurch sind die Ermittler auf kantonale Gesetze zurückgeworfen. Die Kantone hätten es aber zumeist verschlafen, eigene Rechtsgrundlagen einzuführen, so Christian Schwarzenegger, Professor für Strafrecht an der Universität Zürich.

Eine Ausnahme bildet der Kanton Schwyz, dessen Polizeiverordnung präventive verdeckte Ermittlungen ermöglicht. Die schweizerische Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) lässt ihre Ermittlungen deshalb derzeit rechtlich über den Kanton Schwyz laufen. Im eidgenössischen Parlament sind Parlamentarische Initiativen hängig, die wieder eine entsprechende Bundesregelung einführen wollen.

Sündige Juristen

Dass auch Juristinnen und Juristen nicht alle Gesetze kennen oder sich immer daran halten, machte das Referat von Poto Wegener deutlich. Der Direktor von Swissperform, einer Gesellschaft für Leistungsschutzrechte, ist auf Urheberrechtsfragen spezialisiert. Er erlaubte sich, die Teilnehmer der Tagung auf Facebook zu suchen und stellte fest, dass viele von ihnen etwa Comicfiguren als Profilbilder verwenden und damit das Urheberrecht verletzen.

Das sei keine Ausnahme, so Wegener: «Urheberrechtsverstösse sind in den neuen sozialen Medien an der Tagesordnung.» Wegener fordert daher, dass soziale Plattformen mit den Verwertungsgesellschaften Verträge abschliessen, damit etwa Musiker für die Nutzung ihrer Werke entschädigt werden. Ein löbliches Beispiel dafür sei das seit 2006 bestehende schweizerische Musikportal «mx3».