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Herr Schnyder, am 1. Juni treten neue Finanzregularien in Kraft. Neben vielen Neuerungen erhalten auch die Dekaninnen und Dekane mehr finanzielle Befugnisse. Warum?
Stefan Schnyder: Im Zuge des Reformprojekts Governance 2020+ wurde die Rollenverteilung zwischen Universitätsleitung und Fakultäten neu geregelt, mit dem Ziel die fakultäre Gestaltungs- und Führungsverantwortung auszubauen und die strategische Führungsfähigkeit der Universitätsleitung zu stärken. Dies wird nun im Finanzhandbuch nachgeführt.
Worin bestehen die neuen finanziellen Befugnisse der Dekaninnen und Dekane?
Die Dekaninnen und Dekane sind neu für die Professurensaläre und das Raumgut ihrer Fakultät verantwortlich. Im Berufungsprozess bestimmen sie so den Grossteil der Ausstattung der Professuren.
Konkret: Sie betreuen wie bisher die Folgestellen und den Betriebskredit und neu das Salär der Professur sowie den Raum. Die Dekaninnen und Dekane haben damit einen grösseren finanziellen Freiraum und können zum Beispiel Mittel aus Berufungsverzögerungen direkt für entsprechende Lehrentlastungen einsetzen. In der strategischen Planung des Professurenportfolios müssen neu auch infrastrukturelle Konsequenzen mitgeplant werden.
Die Verantwortung geht also dorthin, wo das Wissen am grössten ist. Schon bisher war die Fakultätsleitung bei der inhaltlichen Steuerung des Professurenportfolios prägend; dem wird nun auch mit der finanziellen Delegation Rechnung getragen.
Auch die Vorschriften für Drittmittel wurden angepasst. Welche Bestimmungen sind neu?
Bei den Vorschriften für Drittmittel wurde die Dokumentation vereinfacht und es wird generell stärker delegiert. Neu ist, dass bei der Dokumentation von Drittmitteln sich eine E-Mail oder ein formloses Zuwendungsschreiben der Geldgeber als Regelfall etablieren dürfte. Verträge sind dann nur noch für Drittmittel mit Aufteilung des Geistigen Eigentums zwischen UZH und Geldgebern sowie für Drittmittel mit besonderen Bedingungen und Auflagen – zum Beispiel bei der Schaffung einer Professur – vorgesehen.
Und wo liegt die materielle Grenze für eine Prüfpflicht?
Die materielle Grenze für eine Prüfpflicht wird von CHF 10'000 auf CHF 150'000 erhöht. Drittmittel, die keine Regelungen zum Geistigen Eigentum und keine besonderen Bedingungen und Auflagen haben, müssen somit erst ab einem deutlich höheren Betrag vor Annahme geprüft werden. Dies reduziert den zeitlichen und administrativen Aufwand für sehr viele Fälle.
Das neue Finanzhandbuch ist schlanker als das alte. Es wurde von 65 auf 38 Seiten reduziert. Bedeutet dies, dass die vorgeschriebenen Abläufe vereinfacht wurden?
Nein, die Inhalte haben sich durch die Überarbeitung nur stellenweise verändert (zum Beispiel bei der Drittmittelannahme, siehe unten). Die geringere Seitenzahl geht in erster Linie auf eine redaktionelle Überarbeitung zurück und in zweiter Linie auf die Auslagerung von Inhalten in das Ausführungsreglement zum Finanzrecht der Universität Zürich.