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Am 1. Januar 2006 tritt der neue § 34a des Universitätsgesetzes in Kraft. Im Wesentlichen bringt er folgende Neuerung: Der Berufungsantrag (das heisst eine ausführlich begründete, rangierte Liste mit normalerweise drei Namen) geht nicht mehr von der Berufungskommission an die Fakultätsversammlung und von dieser an die Universitätsleitung, sondern direkt von der Kommission an die Universitätsleitung.
Unverändert bleibt dann das weitere Verfahren, nämlich dass die Universitätsleitung mit einer Kandidatin oder einem Kandidaten – in aller Regel jener oder jenem auf dem Spitzenplatz – verhandelt und im Erfolgsfall dem Universitätsrat eine Person zur abschliessenden Ernennung vorschlägt.
Gesamtfakultäre Aspekte fliessen insofern noch ein, als der Fakultätsausschuss zum Antrag der Kommission an die Universitätsleitung Stellung nimmt. In diesem Gremium sind auch die Stände (das heisst Studierende, Mittelbau und Privatdozierende) vertreten. Zwei Fakultäten, die Rechtswissenschaftliche Fakultät und die Vetsuisse-Fakultät Universität Zürich, hatten bis jetzt keinen Fakultätsausschuss, werden aber einen solchen schaffen.
Eine weitere Neuerung besteht darin, dass die Zusammensetzung der Berufungskommissionen einheitlich durch den Fakultätsvorstand, das heisst den Dekan und die Prodekane, vorgeschlagen wird. Bis jetzt wurde dies in den Fakultäten unterschiedlich gehandhabt. Wie bisher jedoch werden die Berufungskommissionen durch die Universitätsleitung eingesetzt.
Die ganze Neuregelung des Berufungsverfahrens geht auf die (auch eine Reihe von anderen Punkten umfassende) Teilrevision des Universitätsgesetzes zurück, welche 2001 unter dem damaligen Bildungsdirektor Ernst Buschor konzipiert wurde und auch Gegenstand einer Vernehmlassung durch den Akademischen Senat war. Der Senat sprach sich für die Beibehaltung der seit 1998, das heisst seit der Inkraftsetzung des neuen Universitätsgesetzes geltenden Regelung aus. Diese hatte gegenüber dem früheren Zustand – als die Berufungsanträge noch über die Hochschulkommission und den Erziehungsrat an den Regierungsrat gelangten – eine markante Beschleunigung gebracht, was sich international als Konkurrenzvorteil erwies.
Der Regierungsrat schlug dann dem Kantonsrat vor, die Fakultäten sollten die Möglichkeit erhalten, den direkten Weg von der Kommission zur Universitätsleitung zu beschreiten und somit die Fakultätsversammlung auszulassen. Ob einzelne Fakultäten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, ist im Nachhinein müssig zu fragen – ausgeschlossen ist es nicht.
Indessen verschärfte der Kantonsrat auf Antrag seiner Kommission für Bildung und Kultur die Regelung dahingehend, dass der regierungsrätliche Kann-Vorschlag in ein Muss umgewandelt wurde. Anlass dazu hatten zwei Fälle an der Medizinischen Fakultät geboten, die auch Gegenstand diverser parlamentarischer Vorstösse waren.
Dass sich die Begeisterung für diese Gesetzesänderung an der Universität in Grenzen hielt, wurde nie verhehlt. Verschiedentlich teilte der Rektor dies auch Mitgliedern des Parlaments mit. Nach dem grossen Sprung von 1998 sei der Spielraum für die Beschleunigung bereits ziemlich ausgereizt, so dass die Auslassung der Fakultätsversammlung nicht mehr viel bringe. Wohl aber gehe die gesamtfakultäre Stimme verloren. Schwierigkeiten in einigen wenigen Fällen rechtfertigten es nicht, das in hunderten von Fällen bestens bewährte Verfahren aufzugeben. So lauteten die seitens der Universität vorgebrachten Argumente.
Wenn die Gesetzesänderung – demokratischen Rechten entsprechend – auch kritisiert wurde, so bedeutet das keineswegs, dass sie nicht trotzdem loyal vollzogen wird. Einzelne Politiker interpretierten zwar die lange Dauer zwischen dem Kantonsratsbeschluss vom März 2003 und der Inkraftsetzung vom Januar 2006 als Obstruktion. Dem ist aber nicht so, denn es galt, gesetzeskonforme Lösungen für die Umsetzung zu finden und die Universitätsordnung entsprechend anzupassen. Ein erster, von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät lancierter Vorschlag sah vor, die Fakultätsversammlung konsultativ in das Verfahren einzubinden. In den Augen des Universitätsrats entsprach dies nicht dem Willen des Gesetzgebers, so dass schliesslich die eingangs geschilderte Lösung beschlossen wurde. In diesen ganzen Prozess waren mehrere Gremien (Fakultätsversammlungen, Universitätsleitung, Erweiterte Universitätsleitung, Universitätsrat sowie verschiedene Arbeitsgruppen) in mehrmaligen Beratungen involviert, so dass dieser schliesslich fast drei Jahre in Anspruch nahm.
Eine Übergangsregelung bestimmt, dass bereits begonnene Berufungsverfahren nach altem Recht zu Ende geführt werden. Somit wird es noch einige Monate dauern, bis erste Erfahrungen mit dem neuen Prozedere vorliegen.